2.10 Solange die Frage nach der Freien Stadt Danzig nicht geklärt ist, kann es keinen Friedensvertrag geben

 

Österreich bezeichnet sich selbst als erstes Opfer des Deutschen Reiches. Die ehemaligen Staatsangehörigen (Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913) des Deutschen Reiches könnten sich selbst auch als erstes Opfer des Österreichers Adolf Hitler bezeichnen, als dieser die Staatsangehörigkeit der deutschen Länder abgeschafft hat. Und auch Frankreich und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland sind Hitler zunächst in der Sudetendeutschen Frage entgegengekommen.

 

Dagegen hatte das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Falle der Freien Stadt Danzig deutlich gemacht, dass dieser Staat unter seinem Schutz steht und die Verfassung garantiert, in dem es angekündigt hatte, dort die Exekutive zu übernehmen.

 

Nach der Besetzung der Freien Stadt Danzig am 01.09.1939 hat das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland das Deutsche Reich zwei Tage Zeit gegeben, um das Gebiet wieder zu räumen, da es sonst den Krieg erklären würde. Das geschah dann am 03.09.1939. Frankreich zog mit dem Schlachtruf: „Für die Freiheit von Danzig.“, in den Krieg.

 

 

Man kann also durchaus annehmen, dass sich der Zweite Weltkrieg nur um die Freie Stadt Danzig dreht.

 

Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges entsandten die Briten, den britischstämmigen, aber perfekt deutschsprechenden Herrn Tom Adalbert von Prince vom Völkerbundmandatsgebiet Tanganyika (die Heimat von Herrn von Prince) nach Deutschland. Natürlich nicht, damit er dort in die Wehrmacht eintritt, um dann möglichst viele Briten zu erschiessen. Sondern faktisch als Vertreter der eigenen Interessen.

 

Nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist Herr von Prince trotz der Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes geblieben.

 

Eine Verfassung nach Artikel 146 kann nur durch die Zustimmung seiner ehelichen Kinder zustande kommen. Es liegt faktisch ein Vetorecht vor. Stimmen die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig einer Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz zu, verlieren diese ihre Danziger Staatsangehörigkeit. Damit wäre die Staatsangehörigkeit der Freien Stadt Danzig erloschen.

 

Soll also eine Verfassung nach Art. 146 Grundgesetz zustande kommen, ist zunächst zu ermitteln, wer diese Staatsangehörigkeit noch besitzt.

 

Wer von den in Danzig Wohnenden wurde zwangsweise die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches verliehen und wer hat diese freiwillig angenommen? Wer beruft sich noch auf die Danziger Verfassung und fordert das ordre public der Freien Stadt Danzig ein?

 

Um diese Frage zu klären wurde am 22.02.1955 das Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffen. Da diese durch den Gebrauch des Gesetzes keine Abgeordneten mehr werden konnten, muss es eine Liste derjenigen geben, die davon Gebrauch machten.

 

Hätte also vertragsgemäss eine Verfassung nach Art. 146 umgesetzt werden sollen, so hätten die Politiker zunächst erst einmal darüber aufklären müssen, was Art. 116 des Grundgesetzes bedeutet. Dann wäre deutlich geworden, dass diejenigen, die Deutsche im Sinne von Art. 146 sind, bisher von ihren Vertretern ständig darüber belogen wurden.

 

Schliesslich hätte man auch die ehemaligen DDR-Bürger vor dem Beitritt darüber aufklären müssen.

 

Dies ist bis heute nicht geschehen.

 

Von Alliierter Seite hat man sich frühzeitig Gedanken gemacht, wie die Nachkriegsordnung aussehen soll und natürlich über die Freie Stadt Danzig.

 

Dass die Deutschen den Krieg verlieren würden, war lange vor Kriegsende vorhersehbar und die bedingungslose Kapitulation der Achsenmächte beschlossen.

 

Man hatte die Erfahrung aus dem Friedensvertrag von Versailles gemacht, der von Adolf Hitler faktisch aufgekündigt wurde. Ein neuer Friedensvertrag muss also so gestaltet werden, dass er nicht mehr aufgekündigt wird – siehe Potsdamer Abkommen.

 

 

In der Charta der Vereinten Nationen, die erst nach dem völligen Zusammenbruch der Achsenmächte in Kraft getreten ist, wurden dennoch die Feindstaatenklauseln, Art. 53 und 107 aufgenommen.

 

Für welchen denkbaren Fall sollten diese zur Wirkung kommen?

 

Die SS als Kriegspartei nach Abschnitt 1 der Haager Landkriegsordnung auf Seiten des Deutschen Reiches hat nicht kapituliert. Die Alliierten haben erst in den 50iger Jahren einseitig die Einstellung der Kampfhandlungen erklärt, obwohl doch die deutsche Wehrmacht 1945 kapituliert hat.

 

(Dekret der Französischen Republik betreffend der Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland vom 9. Juli 1951, Note der Regierung Großbritanniens betreffend die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland vom 9. Juli 1951, Proklamation des Präsidenten der USA betreffend die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland vom 24. Oktober 1951, Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR über die Beendigung des Kriegszustandes zwischen der Sowjetunion und Deutschland vom 25. Januar 1955).

Dass die SS wieder aktiv mit militärischen Mitteln Krieg führen kann, ist ausgeschlossen.

 

Doch Krieg wird nicht nur mit militärischen Mitteln geführt. Krieg ist definitiv die Bestrebung eine Rechtsänderung mit Gewalt gegenüber anderen Staatsangehörigen herbeizuführen.

 

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nun definitiv verschiedene Staatsangehörige, die aber Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Deshalb kann die Bundesrepublik Deutschland kein Staatsangehörigkeitsgesetz erlassen.

 

Unter Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind die Reparationsberechtigten der Freien Stadt Danzig mit den Reparationspflichtigen des Deutschen Reiches vereint.

 

Solange diese nicht getrennt sind, können keine Reparationen gefordert werden.

 

Wie erfolgt nun die Trennung? Und damit die Wiedervereinigung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches?

 

Staaten unterscheiden sich durch unterschiedliches Recht.

 

Welches Recht man in freier Willensentscheidung wählt, bestimmt die Staatsangehörigkeit.

 

In der Bundesrepublik Deutschland, ebenso wie in Österreich wird durch Behörden und Justiz, bei offiziell gleichgebliebenen Gesetzen das Willkürrecht des Deutschen Reiches praktiziert. Dies ist für jeden leicht festzustellen, weil keine Urteile mehr, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, unterschrieben ausgehändigt werden. Diese Praxis wurde von den Juristen des Deutschen Reiches eingeführt.

 

Die politische Verfolgung der Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig hat im Jahre 2004 eingesetzt. Die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig haben im Jahre 2006 zunächst den Bund für das Recht gegründet, um die Einhaltung des deutschen Rechts nach Artikel 116 des Grundgesetzes zu fordern und das Buch „Tue Deine Pflicht - Rette Deine Existenz“ herausgegeben. Nachdem dies auf wenig fruchtbaren Boden gefallen ist, hat sich die Freie Stadt Danzig am 23.05.2008 politisch neu organisiert.

 

Der Autor wurde am 21.12.2012 von der Schweizer Polizei verhaftet und am 24.01.2013 an Deutschland ausgeliefert. Jedoch nur zur Vorführung zur Verhandlung. Der Autor hatte dies bis zuletzt mit der Begründung abgelehnt, dass er wegen seiner Staatsangehörigkeit zur Freien Stadt Danzig deutsche Gefängnisse nur in der Waagrechten verlassen wird. Nur durch Geistesgegenwart und die Kenntnisse des internationalen Rechts des Autors haben ihn vor diesem Schicksal bewahrt. Gegen die Auflagen und Bedingungen der Auslieferung wurde vollumfänglich verstossen, um in Massenprozessen, von der Presse aufmerksam verfolgt, jeden als Anstifter und Mittäter wegen Urkundenfälschung bezüglich dem Besitz oder Antrages auf einen Danziger Ausweis zu verurteilen. Dabei wurde der Autor ohne Anhörung bereits als Täter bezeichnet. Selbst ein Kautionsangebot in Höhe von 1.344.000,-€/Tag war zu gering, um den Autor aus der Haft zu entlassen, Urteil vom 18.09.2013 des Landgerichts Coburg, Az.: 2 Ns 118 Js 181/08. Die Begründung lieferte der Haftbefehl vom 19.Sept.2013, Az. 1 KLs 123 Js 3979/11: Der Beschuldigte ist der Repräsentant der Freien Stadt Danzig.

 

Um die Verstösse gegen die Auflagen und Bedingungen zu heilen, wurde ausdrücklich unter demselben Az. B 224`163/TMA des Schweizer Bundesamtes der Justiz um erweiterte Auslieferung von der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Staatsanwaltschaft Coburg/Bayern von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Lohneis ersucht.

 

Das Schweizerische Bundesamt für Justiz hat im Nachhinein die gesamte Auslieferung mit der Begründung abgelehnt, dass nicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen ersucht wird, sondern aus politischen Gründen.

 

Trotz diesen ausdrücklichen Verbotes der Auslieferung wurde am 15.April 2016 die Haustüre des Autors von der Kantonspolizei Aargau/Schweiz aufgebrochen und an Deutschland ausgeliefert. Die Strafvollstreckungskammer Freiburg: Der Gefangene bleibt in Haft, weil er der Überzeugung ist Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig zu sein.

 

Der Autor hatte die Richter des Landgerichts Coburg wegen Befangenheit abgelehnt, weil diese wegen dem rein Schweizer Verfahren 1 KLs 123 Js 3979/11 gegen ihn verhandeln wollten. Der Autor war gesundheitlich bereits schwer angeschlagen. Deshalb hat der Pflichtverteidiger eine verbindliche Vereinbarung vorgeschlagen. Danach sollte der Autor am
Tage der Verhandlung zur Bewährung auf freien Fuss gelangen. Dazu durfte er keine weiteren Rechtsanwälte hinzuziehen und sollte gestehen (ohne zu wissen was).

Damit der Autor zustimmt, wurde ihm der Zutritt zur Gefängnisärztin verweigert. Der Autor hätte nur noch wenige Wochen überlebt und deshalb zugestimmt.

Am 07.April 2017 wurde dann verhandelt. Die Frau Vorsitzende Richterin Franke bestätigte die Vereinbarung, ebenso der Staatsanwalt. Doch nach einer kurzen Unterbrechung erschien
der Staatsanwalt und sagte, dass sein Chef nicht mit der Vereinbarung einverstanden ist. Dennoch wurde verhandelt. Es konnte keinerlei Beweis einer Schuld vorgelegt werden, kein Zeuge sagte gegen den Autor aus. Dennoch wurde der Autor erst in einer Nacht- und Nebelaktion am 13.April 2017 aus der Haft entlassen. Es liegt erneut ein Haftbefehl unter Verstoss gegen das Europäische Auslieferungsübereinkommen vor.

Damit ist vollkommen bewiesen, dass die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches wieder politische Verfolgung gegen andere Staatsangehörige, wegen deren Staatsangehörigkeit gewaltsam durchführen. Gerade wie zu Zeiten des Beginns des Zweiten Weltkrieges gegen Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.

Damit haben diese die Feindstaatenklauseln der Vereinten Nationen für wirksam erklärt.

 

 


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