2.7 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik deutschland             verkündet am 23. Mai 1949

 

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine Selbstverpflichtungserklärung der Staatsangehörigen des völkerrechtlich untergegangenen Deutschen Reiches. Es definiert die Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Definition der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist in Artikel 116 definiert: Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist...

 

2.7.1 Artikel 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

 

 

Wäre hier das Deutsche Reich nicht nach dem Stande vom 31.Dez.1937 angeführt, so könnte man meinen, dass: „..wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt....“ sich auf die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches bezieht. Doch dann wäre ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes auch ein russischer Staatsangehöriger deutscher Abstammung in Kaliningrad (Königsberg).

 

Was soll also Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes bedeuten?

 

Mit der Staatsangehörigkeit ist das Recht definiert, dem der Staatsangehörige unterliegt. Dieses Recht ist einem Staatsangehörigen auch im Falle einer Besatzung nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, ordre public, zu gewähren. Das Recht des Deutschen Reiches war aber zuletzt das Willkürrecht der Nationalsozialisten.

 

Dieses Recht wurde durch das Potsdamer Abkommen und die folgenden Proklamationen und Kontrollratsgesetze ausdrücklich verboten.

 

Welches Recht im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist demnach gemeint?

 

Das deutsche Recht ist im internationalen Rechtsverkehr in Artikel 116 der Verfassung der Freien Stadt Danzig festgelegt, mit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof als obersten Gerichtshof darüber. Artikel 116 des Grundgesetzes bezieht sich also auf Artikel 116 der Danziger Verfassung. Demnach ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wer im Besitz des deutschen Rechts nach Artikel 116 der Danziger Verfassung ist.

 

Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Aufnahme gefunden haben, sind demnach die Staatsangehörigen des untergegangenen Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich existiert völkerrechtlich ja nicht mehr. Die Staatsangehörigen eines völkerrechtlich untergegangenen Staates sind völkerrechtlich nichts anderes als Flüchtlinge.

 

Dazu kommt noch Artikel 116 des Grundgesetzes Absatz 2

 

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

 

 

2.7.2 Die Gleichschaltungsgesetze

Mit den „Gleichschaltungsgesetzen“, besonders mit dem vom 30. Januar 1934 wurde im Reichstag das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches beschlossen. Damit wurden die Souveränität und die Staatsangehörigkeit der Länder des Deutschen Reiches aufgehoben. Es gab damit nur noch die Reichsangehörigkeit. Dies geschah unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913.

 

 

2.7.3 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913

Die Reichsangehörigkeit bezog sich darin jedoch auf die deutschen Kolonien und war keine Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne. Die deutschen Kolonien wurden kein Land, kein Staat des Deutschen Reiches. Zum Beispiel wurde das Gerichtsverfassungsgesetz oder das Bürgerliche Gesetzbuch kein verbindliches Recht.

 

 

2.7.4 Zusammenfassung „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist...“

Artikel 116 Abs. 1 wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist, das heisst, wer im Besitz des deutschen Rechtes im Sinne des Grundgesetzes ist  Das sind die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig, denen das deutsche Recht zum Zeitpunkt vom Jan. 1920 garantiert ist. Das ist das Recht, hier Bürgerliches Gesetzbuch etc. des Deutschen Reiches zum Zeitpunkt von 1920

oder

als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zum Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.

 

Artikel 116 Abs. 2

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.Januar 1933...

Damit ist ausgesagt, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer vor dem 30.Januar 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und damit im Besitz des deutschen Rechts zu diesem Zeitpunkt war. Das ist im Wesentlichen das gleiche Recht, hier zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch zum Zeitpunkt vom Jan. 1920.

 

Mit den Gleichschaltungsgesetzen wurde die Staatsangehörigkeit der deutschen Länder abgeschafft und damit die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen entzogen. Damit wurde das Recht auf zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches - zum Beispiel das Recht darauf ein Urteil nach den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 125, 126 BGB mit Originalunterschrift des Richters zu erhalten - entzogen.

 

Diese Abschaffung der Staatsangehörigkeit der Länder geschah nicht aus organisatorischen Gründen, sondern aus politischen.

 

Mit Art. 116 des Grundgesetzes wurden die „Reichsangehörigen“, als Vertriebene und Flüchtlinge zu Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, sofern diese nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben – Privatrecht/Personalstatut/Personalhoheit geht dem staatlichen Recht vor.

 

Eine Willenserklärung kommt auch durch Handlung zustande. Wer sich einem Richter unterwirft, der nicht nach Artikel 101 des Grundgesetzes bestimmt wird, unterwirft sich nicht einem Richter des Grundgesetzes und damit einem Richter der Bundesrepublik Deutschland, sondern einem Richter ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland. Jemand, der ein Gerichtsurteil akzeptiert, dass nicht mit Originalunterschrift des Richters unterschrieben wird, erkennt an, dass er nicht dem Recht, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt und damit kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist.

 

Die Selbstverpflichtungen im Grundgesetz sind im Wesentlichen:

 

Artikel 116, 16, 25, 79, 120, 133 aber natürlich auch durch weitere wie Artikel 101 und Art. 97.

 

Artikel 116 definiert als anzuwendendes Recht, dass Recht nach Artikel 116 der Danziger Verfassung, entsprechend Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig.

 

Da diese im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 sind, gilt für diese: Art. 16 des Grundgesetzes: Keinem Deutschen darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden, also dessen Recht.

 

Diese Verpflichtung gilt für jeden Bewohner der Bundesrepublik Deutschland.

 

Artikel 25: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen allen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten für jeden Bewohner des Bundesgebietes unmittelbar.

 

Artikel 79 bestimmt sinngemäss: Das Grundgesetz kann nicht geändert werden, sofern es friedensvertragliche, besatzungsrechtliche oder verteidigungsrechtliche Fragen betrifft.

 

Artikel 120 verpflichtet zu: Der Bund trägt die Kriegsfolgelasten und Besatzungskosten.

 

In Artikel 133 haben die Staatsangehörigen des untergegangenen Deutschen Reiches die Verpflichtungen der Alliierten gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig übernommen.

 

Dazu gehören weiterhin die Bestimmungen nach Art. 101 zur Bestimmung der gesetzlichen Richter und Art. 97 zur Unabhängigkeit der Richter.

 

Mit dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 wird klargestellt, dass Reparationen von allen Deutschen noch zu leisten sind – siehe Zitat.

 

Londoner Schuldenabkommen:

Artikel 25 Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands.

Mit dem Begriff „Deutschland“ ist das Deutsche Reich definiert.

 

Das Deutsche Reich ist nach dem Gleichschaltungsgesetz/Reichsangehörigkeits-gesetz von 1934 und den nachfolgenden Gesetzen, dem Willkürrecht des Deutschen Reiches definiert.

 

Nochmals: Die freie Willensentscheidung, auch durch Handlung, geht dem staatlichen Recht vor und damit das Personalstatut, die Personalhoheit geht dem Territorialprinzip vor.

 

Mit Wiedervereinigung Deutschlands ist deshalb nicht im territorialen Sinne gemeint, sondern in der Wiedervereinigung unter Willkürrecht.

 

 

2.7.5 Das Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Reichsstaatsangehörigkeit vom 22.02.1955.

Davon durfte nur Gebrauch machen, wem zuvor die deutsche Reichsangehörigkeit zwangsweise, wie den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig verliehen wurde.

 

Nach Art. 5.2 des Londoner Schuldenabkommens zählt die Freie Stadt Danzig und deren Staatsangehörige zu den Staaten, die noch Reparationen erhalten müssen.

 

Dagegen ist in Artikel 25 dieses Abkommens, dass alle Bewohner der Bundesrepublik Deutschland zu Reparationen herangezogen werden. Diesen sind aber durch Artikel 25 Grundgesetz unmittelbar die Verpflichtungen und Rechte, vor allem die Haager Landkriegsordnung auferlegt worden – hier zur Erinnerung des Verstosses gegen Artikel 25 der Haager Landkriegsordnung bezüglich der Freien Stadt Danzig.

 

Die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig sind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 und damit im Besitz des deutschen Rechts im Sinne von Artikel 116. Wer im Besitz einer Staatsangehörigkeit ist, kann gegen das Recht des Staates verstossen, verliert damit aber nicht seine Staatsangehörigkeit und damit verbundenen Rechte.

 

Herr Tom Adalbert von Prince hat als Staatsangehöriger der Freien Stadt Danzig vom Gesetz zur Ausschlagung der deutschen (Reichs-) Staatsangehörigkeit Gebrauch gemacht und bei den Vereinten Nationen in New York Schadensersatz in Höhe von ca. 10.000.000,-Shs angemeldet. Im Anhalt an das Londoner Schuldenabkommen hat er eine Teilentschädigung von ca. 275.000,-Shs vom Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland erhalten.

 

Logischerweise kann er nicht zu Reparationen nach dem Londoner Schuldenabkommen herangezogen werden. Herr Tom Adalbert von Prince, wurde nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges nach Deutschland entsandt und musste in die Wehrmacht einrücken. Dem hat er sich entzogen und hat unter Lebensgefahr Wehrkraftzersetzung betrieben. Er wurde gefoltert, hat alle Zähne verloren und weitere Gesundheitsschäden davongetragen. Er hat dafür niemals einen Ausgleich erhalten. Dagegen haben die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, auch die Österreicher für ihre Kriegshandlungen Renten und Pensionen erhalten.

 

Trotz Gebrauch des Gesetzes zur Ausschlagung der deutschen Reichsstaatsangehörigkeit ist Herr von Prince im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes geblieben. Was besitzen dann diejenigen, die von diesem Gesetz keinen Gebrauch machen durften?

 

Nach den Wahlgesetzen der Bundesrepublik Deutschland haben diejenigen, die vom Gesetz zur Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch machten, die Rechtsstellung/das Privileg erhalten keine Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland werden zu dürfen. Sie haben damit keinerlei Verantwortung für die Rechtsentwicklung. Danziger könnten ihr Recht ohnehin nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Völkerbundes/Rechtsnachfolger Vereinte Nationen ändern.

 

Das Londoner Schuldenabkommen war Voraussetzung für die Teilsouveränität der Bundesrepublik Deutschland und des Staatsvertrages mit Österreich vom 15. Mai 1955.

 


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