Die politische Verfolgung

12. Die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz

A. Die wirtschaftliche Schädigung durch umwidmung der Grundstücke

Dazu noch einmal ein Auszug aus dem Schreiben an den Bürgermeister von Grub am Forst vom 07.02.2012- Fortsetzung aus Kap. 10.

 

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„Sie kennen als Gemeinderat und später als Bürgermeister die wesentlichen Vorgänge, aber auch aus den Schreiben von mir an sämtliche Kreisräte. Sie wissen, ich habe Sie und die Gemeinderäte wegen dieser Vorgänge mehrmals persönlich angeschrieben. Sie wissen, u. a. habe ich gefragt, wer für den Schaden aufkommt, wenn ich nun meine erstrittene Baugenehmigung ausführe und mein neuer Nachbar später wegen unzulässiger Emissionen Klage dagegen einreicht. Ich müsste notfalls mit der Aufgabe meiner Gebäude rechnen, da das Landratsamt die Umwidmung der bestehenden Gebäude zugunsten des neuen Nachbars, von landwirtschaftlicher Nutzung in Wohnbebauung zugestimmt hat, bevor ich mit meiner landwirtschaftlichen Bebauung beginnen konnte.

Gefragt wurde natürlich der Gruber Gemeinderat, aber genauso bis hinauf ins Ministerium, die "Staatsanwaltschaft" und der Richter Dr. Krauß.

Letzterer wollte dies nicht beantworten, obwohl er mich angeblich wegen Betruges deshalb verurteilt hat. Das Gerichtsprotokoll wurde auch hier gefälscht……

….. Das gegenüber der Gleisenauer Str. Nr. 12, FlNr. 1890/8 Gem. Grub am Forst gelegene Grundstück, Gleisenauer Str. Nr. 5, ehemals als landwirtschaftliche Bebauung nach Wohnbauverordnung eingestuft, umgewandelt zur Wohnbebauung nach Wohnbauverordnung, wurde durch die massive Einfriedung noch um 70 Meter nach Südwesten und 90 Meter nach Südosten ausgedehnt. Dem stand kein Einwand entgegen?

Doch! Die landwirtschaftliche Baugenehmigung für die FlNr. 1890/8 Gem. Grub am Forst!

Mit der Umwidmung der landwirtschaftlichen Bebauung der Gleisenauer Str. 5 in eine Wohnbebauung ist praktisch eine landwirtschaftliche Bebauung der FlNr. 1890/8 Gem. Grub am Forst = Gleisenauer Str. Nr. 12, womöglich mit Subventionen gebaut, ausgeschlossen, so die bisherige Auskunft der Gemeinde.

Dies muss ich wissen. Schließlich wurde meine Bauabsicht auf den FlNr. 156/T Gem Zeickhorn mit der Begründung abgelehnt, dass dort Wohnbebauung ist und diese ausgeweitet werden soll.

Dieser Belang wurde von der Gemeinde aufgehoben, um mir gegenüber zu behaupten, er wäre noch vorhanden.

 

Das Gerichtsurteil des Bay. Verwaltungsgerichts v. 25.02.1999, Az.: B 2 K 97.784 stellt fest:

Das Bauvorhaben liegt auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück des Forsthauses Gleisenauer Str. 5 und schließt darüber an den Ortskern von Forsthub an.

Die Gleisenauer Str. 5 gehört also zum Ortsteil von Forsthub. Dies ist nicht bestritten worden.

 

Nochmals: Dieses Forsthaus wurde in eine Wohnbebauung umgewidmet und darüber hinaus durch die Genehmigung einer massiven Einfriedung der Wohnbereich noch um rund 80 Meter in den Außenbereich verschoben.

 

Und jetzt soll die Gleisenauer Str. Nr. 12, eingebettet zwischen Gleisenauer Str. 14 (Wohnbebauung nach Baunutzungsverordnung) und Gleisenauer Str. 8 (Wohnbebauung nach der Baunutzungsverordnung) auf der einen Straßenseite und der Gleisenauer Str. Nr. 5 (Wohnbebauung nach der Baunutzungsverordnung) nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden, sondern mit einem landwirtschaftlichen Gebäude?

 

Subventionen, die vormals für die landwirtschaftliche Baugenehmigung in Anspruch genommen hätten werden können, waren nach dieser Ausweitung des Wohnbereichs der Gleisenauer Str. 5 nicht mehr möglich.

Sie und das Landratsamt berufen sich bei der Ablehnung auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Außenbereich.

 

Sie und das Landratsamt übersehen tatsächlich rund 10.000 Quadratmeter umliegende Wohnbebauung?

 

Dabei müssen Sie wissen

§ 226 BGB [Schikaneverbot]

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

 

Das heißt, selbst wenn sich die Gemeinde auf irgendwelche Planungsrechte beruft, muss die Gemeinde beweisen, wem es nutzt, dass die Gemeinde dieses Recht ausübt und über mein garantiertes Eigentumsrecht stellt (Art. 116 Verfassung des Freistaates Freie Stadt Danzig.)

 

Ich dagegen kann mich auch auf das bereits zitierte Urteil des Bay. Verwaltungsgerichts v. 25.02.99, Az.: B 2 K 97.784 nach § 157 BGB verlassen.

 

§ 34 Baugesetzbuch?

Bebauung zwischen vorhandener Bebauung?

Gibt es vor und nach und gegenüber der Gleisenauer Str. 12 die Bebauung der Gleisenauer Str. 8 und 14 und gegenüber die bebaute Gleisenauer Str. 5?

 

So Herr Bürgermeister Bernreuther, jetzt erklären Sie den Schweizer Behörden, warum ich nicht nur nicht bauen darf, sondern auch noch strafrechtlich verfolgt werde.

 

Denn Sie müssen wissen, was ich wissen muss. Denn wie kann ich mehr wissen, wie Sie und wie die Gemeinde entscheiden wird?

Wenn Sie dies nicht plausibel erklären können, müssen Sie wissen, dass hier der Straftatbestand der Falschen Verdächtigung § 164 StGB erfüllt ist.

Auch als Wahlbeamter, vielmehr gerade dann, müssen Sie Anzeige erstatten, wenn Sie von einer Straftat erfahren (61 (4) BBG).

Das haben Sie nicht getan, genauso wenig, wie bei meinem Kanalleitungsrecht.

Es gilt hier also im strafrechtlichen Sinne zu klären, ob Sie und die Gemeinde Anstifter (§ 26 StGB - wird bestraft wie die Tat selbst), auf jeden Fall der Beihilfe (§ 27 StGB) schuldig sind.

 

Wozu jetzt also die Feststellungsklage?

 

Sie können jetzt beweisen, dass ich wissen musste, dass die FlNr. 1890/8 Gem. Grub am Forst nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden darf. Damit ist aller Ärger (Beowulf von Prince) aus der Welt.

 

Aber Vorsicht, eine falsche Behauptung erfüllt sofort den Tatbestand des Verfassungshochverrats, denn es bleiben die ungesetzlichen, unstatthaften Ausnahmerichter erhalten.

 

Wenn der Ständige Internationale Gerichtshof feststellt, dass Ihre Aussage falsch ist, gehen Sie wegen Verfassungshochverrat in das Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.

Sie und die gesamte Gemeinde und das Landratsamt haben jetzt die Möglichkeit zu sagen, tut uns leid, aber so genau wussten wir nicht, was da sonst abläuft und wir erklären uns als nicht mehr zuständig für Immobilien die dem Recht des Freistaat Freie Stadt Danzig unterstehen.

 

Konkret: Die Grundstücke unterliegen seit 23.05.2008 dem Freistaat Freie Stadt Danzig, da wir als Gemeinde nicht für die Einhaltung deutscher Gesetze sorgen können.

Dies hätte zur Folge, dass die tatsächlich in der BRD bereits vorliegende Personalhoheit allgemein gültig wird…..“

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b. Die wirtschaftliche Schädigung durch die Pfändung der Pension weit unter dem Sozialhilfesatz

Schließlich wäre dies alles verkraftbar, wenn man nicht auch noch die gesetzlich geschützte, unpfändbare Frühpension (aufgrund eines Berufsunfalles), die Krankenversicherungsbeiträge und Unterhaltszahlungen/Vermögen der Ehefrau pfänden würde.

 

Dies zwang Beo zu ungewöhnlichen Maßnahmen, um zu überleben.

 

Verantwortlich dafür ist Herr Sachbearbeiter Jackermeier von der Bezügestelle Regensburg.

Dazu muss man wissen, dass auch Anträge und Klagen am Arbeitsgericht und Sozialgericht zu diesen rechtswidrigen Pfändungen ohne öffentliche Verhandlung abgelehnt wurden, bzw. nicht stattfanden.

 

Beo war Forstbeamter und hat als solcher im Coburger Domänenfond gearbeitet und damit zum Wohle der Bevölkerung des Landkreises Coburg.

Bereits im ersten Jahr seiner Amtsübernahme erwirtschaftete er gegenüber den Vergleichsrevieren einen Überschuss von rund 600.000, - DM, bei einem Einkommen von rund 40.000,- DM im Jahr. Nach dem Windwurf 1990/91 ersparte er durch die Erhöhung des Rehwildabschusses um rund 500% dem Landkreis Zaunkosten von rund 20 Kilometern, was wieder einen finanziellen Vorteil von rund 500.000, - DM bedeutet.

 

Durch das Aufarbeiten von 60jährigen Pflegerückständen erlitt Beo einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule. (Das Auszeichnen von Bäumen führt dazu. In den letzten 10 Jahren seiner Tätigkeit im Coburger Domänenfond führte er diese Tätigkeit rund 500.000 Mal durch).

Seither ist Beo chronisch krank und ist zu 40% erwerbsgemindert.

 

Es war genug Eigentum vorhanden. Aktienpaket, Grundstücke usw.. Es gab schlichtweg keinen Grund für Pfändungen oder Versteigerungen.

 

Solange Beo noch in Deutschland war, war Ansbach für die Auszahlung seiner Pension zuständig. Allein die Auseinandersetzungen mit diesem Amt wegen der unrechtmäßigen Pfändungen füllen ganze Ordner. Ab seinem Aufenthalt in der Schweiz war Regensburg zuständig. Auch dort füllte der Schriftverkehr allmählich Aktenordner an.

Man pfändete seine Pension bis auf 645,- €/Monat. Davon sind allein 400,- € an Krankenversicherungsbeiträgen zu zahlen und dann noch der Unterhalt an seine Frau.

Beo erspart sich hier die Aufzählung der Straftatbestände, die hier erfüllt worden sind.

 

Die verringerte Auszahlung seiner Pension bis weit unter Sozialhilfeniveau konnte er zunächst Schritt für Schritt rückgängig machen, u. a. hat der Amtsgerichtsdirektor des Amtsgerichts Coburg zugesichert, dass man wenigstens seine Pension in Höhe der Sozialhilfe auszahlt.

Darüber setzte man sich jedoch bald wieder hinweg.

 

Pfändungen stehen natürlich normalerweise nicht unter Strafe. Werden jedoch Pfändungen vorgenommen, die bis weit unter die gesetzlich geschützten Pfändungsgrenzen, gerade aufgrund eines Berufsunfalles besonders gesetzlich geschützten Frühpension, bzw. Frührente gehen, zielt diese Pfändung auf Vernichtung der bürgerlichen Existenz und verstößt damit in schwerwiegender Weise gegen die Menschenrechte. Das ist verboten nach der Haager Landkriegsordnung, damit strafbar nach den IMT Statuten und nach Kontrollratsgesetz Nr. 10, sowie nach den Römer Statuten.

 

c. Der Entzug der maklererlaubnis

Ein weiteres Instrument, um die wirtschaftliche Existenz zu vernichten, war der Entzug der Maklererlaubnis. Dies geschah kurz und bündig – natürlich ebenfalls durch das Landratsamt:

„Hiermit entziehen wir Ihnen die Maklererlaubnis. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht möglich.“

 

D. die gewaltsame abnahme der Eidestatttlichen Erklärung

 

Beo hatte eine Vorladung beim Gerichtsvollzieher in Coburg erhalten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

 

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine Aussage gegen sich selbst. So etwas zu erpressen ist selbst im Gerichtssaal nicht erlaubt. Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Sogar nahe Angehörige haben das Recht im Gerichtssaal die Aussage zu verweigern, wenn es den Beschuldigten belasten würde. Deshalb ist die eidesstattliche Versicherung ein zweifelhaftes Instrument.

Der zweite Punkt wird ebenso wenig beachtet. Im deutschen Recht darf nur ein Richter einen Eid abnehmen. Ein Gerichtsvollzieher ist dazu nicht berechtigt.

Der dritte Punkt ist, dass man wegen Schulden nicht eingesperrt werden darf und noch nicht einmal zur Rückzahlung von Schulden verpflichtet ist, wenn man unverschuldet in die Situation geraten ist (§ 275 BGB). Das BGB entspricht damit der UN-Charta!

 

So wehrte sich Beo also gegen die Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung. Er nahm den Termin nur mit einem Zeugen wahr. Günther und Beo machten sich also auf dem Weg zum Termin und auch Katja folgte ihnen mit ihrem Auto.

Fortsetzung folgt....

 

 

 

E. Die Zwangsversteigerungen

 

Während sich die Behörden, bei der Beurteilung der Bebauung seiner Grundstücke widersprechen und alle Fachanwälte im Umkreis von 100 Kilometern die grundlegenden Rechte dazu einhellig nicht kennen, Beo damit in seinen Rechten verletzt wurde, versteigerte das Vollstreckungsgericht sein Eigentum zu einem Spottpreis, obwohl gegen die Betreiberbank unter anderem ein Betrugsverfahren wegen Falschberechnungen angezeigt wurde und bis heute nicht darüber entschieden wurde.

 

Als die Versteigerung unter Rechtspfleger Welsch begann, wurde von Beo reklamiert, dass nach den beiden Bundesbereinigungsgesetzen das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung nach der die Versteigerungen stattfinden, aufgehoben wurden und deshalb keine Rechtsgrundlage mehr für Versteigerungen vorhanden wären (siehe Kap. 9).

Herr Rechtspfleger Welsch antwortete darauf im Gerichtssaal vor der Öffentlichkeit folgendermaßen: „Wir hier in Coburg haben festgestellt, dass diese Gesetze gelten.“

 

Wieder dazu einen Ausschnitt aus dem Schreiben an den Bürgermeister von Grub am Forst vom 07.02.2012 – (Kap. 10).

 

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„…..Sie waren bei der Versteigerung meines 2001/2 erbauten Wohnhauses dabei, wo ich die Falschberechnungen der DSL Bank vorlegte und mich daraufhin der Herr Rechtspfleger aus dem  Gerichtssaal führen ließ.

 

Sie wissen mit diesem Schreiben:

Der Zwangsversteigerungsleiter, Herr Rechtspfleger Welsch hat auf mein Anraten, sich selbst wegen Verstoß gegen die Rom Statuten Art. 8 2 a iv angezeigt.

Wegen Falschbeurkundung hat sich u. a. Frau Justizangestellte Geier und Frau Justizsekretärin Göring angezeigt.

Frau JOS als Gerichtsvollzieherin Wagner hat von Ihrem Vorgesetzten bestätigt bekommen, dass diese bei einer Pfändung gegen mich, Straftaten begangen hat.

Daraufhin will keiner der insgesamt 6 örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher mehr gegen mich pfänden. Es kommt immer ein niemals zuständiger Gerichtsvollzieher Neubauer zum Einsatz und keine "normalen" Polizisten, sondern Sondereinsatzkommando, POM Gebert.“

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Beo wollte die Unterschriften der Banken sehen, unter dem Antrag zur Versteigerung. Daraufhin ließ der Gerichtsvollzieher Welsch Beo durch den Justizvollzugsbeamten Grosch aus dem Gerichtssaal entfernen. Fortsetzung folgt....

 


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