2.1 Zur Parteifähigkeit

 

Ein Rechtssubjekt definiert sich anderen gegenüber durch Verträge. Ein Vertrag kommt schriftlich, mündlich, stillschweigend oder durch Handlung zustande. Parteifähigkeit erlangt man nur über Verträge. Wer einen Vertrag bricht, kann sich nicht mehr auf die Einhaltung dieses Vertrages berufen.

 

Gesetze sind demnach die allgemeinen Geschäftsbestimmungen auf die man sich allgemein geeinigt hat. Abweichungen davon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien.

 

Zur Vertragsautonomie gehört im Streitfalle die Wahl des Richters. Deshalb ist in den Landesgesetzen meist vorgesehen, dass man abweichend vom staatlichen Recht ein Schiedsgericht anrufen kann, wenn sich die Parteien ausdrücklich darauf geeinigt haben.


© 2018 Beowulf von Prince Urheberrechtlich geschützt. Nutzung nur unter Nennung des Urhebers. Jede Änderung des Werkes oder seiner Teile ist untersagt.