2.8 Der Staatsvertrag mit Österreich vom 15.Mai 1955

 

Österreich wurde mit dem Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 nicht neu erschaffen.

Dieser Staatsvertrag wurde noch unter Besatzungsstatut unterschrieben und war deshalb keine freie Willensentscheidung. Es war im Prinzip ein Arbeitsvertrag, bei dem die Arbeitnehmer ihre Vertretung bestimmen und damit die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese den Vertrag auch einhalten.

 

Dass dieser „Arbeitsvertrag/Staatsvertrag“ kein Friedensvertrag ist, der den Krieg beendet und damit auch Reparationsfragen regelt, geht aus diesem Vertrag selbst hervor. Es wird in diesem Staatsvertrag darauf hingewiesen, dass ein Friedensvertrag mit Deutschland noch geschlossen werden muss, und dass die anderen bereits geschlossenen Friedensverträge, zum Beispiel mit Ungarn und Rumänien anzuerkennen sind.

Halten die Österreicher diesen Vertrag nicht ein, so verliert er dessen Geltung. Es treten die Rechtsverhältnisse vor der Vertragsschliessung wieder ein.

 

 

Die Bedingungen des Staatsvertrages.

 

Artikel 4. – Verbot des Anschlusses

 

Artikel 6. – Menschenrechte

 

Artikel 9. – Auflösung nazistischer Organisationen

Anmerkung: nazistische Organisationen sind diejenigen die nationalsozialistisches Recht anwenden.

 

Artikel 10. – Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze,.... die seit dem 1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln 6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zu kodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffen wurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9 festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.

 

Artikel 11. – Anerkennung der Friedensverträge

Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.

 

Gegen diese staatsvertraglichen Bestimmungen wird verstossen. Dies ist schon allein dadurch dokumentiert und von jedem leicht nachzuvollziehen, weil keine Gerichtsurteile vom Richter unterschrieben ausgehändigt werden.

 


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