2.2 Zur Rechtshierarchie

 

Privatrecht geht deshalb dem staatlichen Recht vor. Sonst könnten auch keine Boxkämpfe stattfinden. Boxer wären sonst notorische Gewalttäter.

 

Ratifizierte völkerrechtliche Verträge werden von den Stellvertretern der jeweiligen Staaten stellvertretend für den Rest der Bevölkerung unterschrieben. Diese Verträge binden die Staatsangehörigen der jeweiligen Staaten unmittelbar gegenseitig. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Land sich diese Staatsangehörigen befinden.

Internationales Recht geht damit dem nationalen Recht vor. Dies ist in den Landesgesetzen meist so verankert. 

Zum Beispiel:

Schweizer ZPO Artikel 2

Internationale Verhältnisse

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

 

Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz

§ 20

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

 

Internationales Privatrecht geht damit allem staatlichen Recht vor.

 

Die Staatsangehörigkeit bestimmt, welchem Landesrecht und welchen völkerrechtlichen Bestimmungen man unterliegt. Ausserdem ist mit der Staatsangehörigkeit auch der Anteil am Staatsvermögen verbunden – siehe Flüchtlingsdebatte.

 

Verträge kann man kündigen.

Ausgenommen davon ist die Haager Landkriegsordnung.


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