3. Die Parteifähigkeit

Im Deutschen Reich wurden Willkürgesetze eingeführt und damit die Rechtsstaatlichkeit aufgehoben. Das Deutsche Reich hat alle völkerrechtlichen Verträge missachtet – siehe Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse. Wer einen Vertrag bricht, kann sich nicht auf dessen Einhaltung berufen.

 

Mit dem Häuserkampf um Berlin ist das Deutsche Reich völkerrechtlich untergegangen. Es kann sich damit kein Staatsangehöriger auf die Einhaltung des Völkerrechts berufen. Kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches besitzt gegenüber einem anderen Staatsangehörigen Parteifähigkeit, das heisst vor Gericht als Kläger oder Beklagter auftreten zu können.

 

Parteifähigkeit haben die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches erst durch die Selbstverpflichtungserklärung/das Grundgesetz erhalten, Artikel 133: „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“ Diese Selbstverpflichtung gilt gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig. Reparationsforderungen, wie  zum Beispiel der Griechen, konnten deshalb immer abgewehrt werden, da die Danziger ja zu den Reparationsberechtigten gehören – siehe Artikel 5.2 des Londoner Schuldenabkommens.

 

Mit der Abschaffung der gesetzlichen Richter nach Artikel 101 des Grundgesetzes, denen dann auch noch die Unabhängigkeit unter Verstoss gegen Artikel 97 des Grundgesetzes entzogen wurde, sind diese Richter keine Richter des Grundgesetzes, keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes mehr. Sie sind definitiv wieder Richter der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, die sich anmassen in die Hoheit, hier der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzugreifen.

 

Sie stellen aufgrund eines rein schweizerischen Verfahrens, dass die Schweiz selbst als politische Verfolgung verurteilt und damit zum unheilbar nichtigen Verwaltungsakt erklärt hat, einen Europäischen Haftbefehl aus, den die anderen Länder der EU ungeprüft vollstrecken müssen.

 

Damit verstossen auch die anderen EU Länder gegen Völkerrecht und gehen in die Mithaftung.

Damit breiten die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches ihr Recht, das Willkürrecht des Deutschen Reiches auf Europa aus und gewinnen damit doch noch den Zweiten Weltkrieg. Die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig werden mit Gewalt verfolgt, mit dem Ziel der totalen Vernichtung, wie zu Beginn der Kampfhandlungen. Das Willkürrecht des Deutschen Reiches wird auf die anderen EU-Länder übertragen, das Ziel des Deutschen Reiches.

 

Daran ändert weder die EU, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg etwas. Warum nicht?

 

Wer besitzt welche Parteifähigkeit vor welchem Gericht, wegen der genannten Verstösse?

 

Mit den ungesetzlichen, nicht gestatteten Ausnahmerichtern können grundsätzlich keine Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden, ohne gegen die Europäische Konvention der Menschenrechte zu verstossen und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

Diese ungesetzlichen Ausnahmerichter haben unter Verstoss gegen Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eine Verhaftung durchführen lassen. Laut Schweizer Gesetzeskommentar müsste die Schweiz deshalb vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag klagen. Doch gegen wen? Diejenigen, die dagegen verstossen sind keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mehr.

 

Die Bundesrepublik Deutschland wird definiert durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich jedoch nicht mehr dem Recht der gesetzlichen Richter nach Art. 116 Grundgesetz, sondern ungesetzlichen, nicht gestatteten Ausnahmerichtern, die Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig nur wegen deren Staatsangehörigkeit gefangen nehmen, mit dem Ziel der totalen Vernichtung. Dies in aller Öffentlichkeit. Es regt sich keinerlei Widerstand dagegen.

 

Der Autor hat noch in der Schule gelernt: „Wehret den Anfängen.“, und warum es Beamte gibt. Von der Politik wird den Deutschen eingetrichtert: „Wider das Vergessen.“ Die Deutschen beziehen dies allein auf den Antisemitismus, doch nicht auf die Anklagepunkte 1 und 2 der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse. Dabei sollten sie sich daran erinnern, wie aus einem Volk bei dem Treu und Glauben schon Volksmentalität ist, zu einem Volk von Verbrechern werden konnte. Wie sich das Volk der Dichter und Denker so hat täuschen lassen können, dass es in den eigenen Untergang marschiert ist.

 

Es ziehen keine braunen Schlägertrupps durch die Strassen, die Oppositionelle verprügeln. Es herrscht keine wirtschaftliche Not. Und dennoch beugen sich die Deutschen wieder offensichtlichem Unrecht. Dieses Unterwerfen unter Willkür ist nicht nur eine freie Willensentscheidung, es ist eine Pflichtverletzung – siehe Artikel 25 Grundgesetz.

 

Daraus entsteht keine Parteifähigkeit vor Gericht, sondern bedeutet den Verlust der Parteifähigkeit vor Gericht.

 

Genau für diesen Fall wurden die Feindstaatenklauseln der Charta der Vereinten Nationen geschaffen.

 

Wer ist berechtigt, diese für wirksam zu erklären? Nur die von den Feindseligkeiten des Deutschen Reiches Betroffenen. So wurde und wird zwar gegen die Menschenrechte und Hoheitsbefugnisse der Schweiz verstossen. Betroffen sind jedoch nur die Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig und dies wird unverhohlen zugegeben.

 

Anträge, die zur Vollstreckung von Reparationen/Schadensersatz von den Vertretern der Freien Stadt Danzig anderen Staaten vorgelegt werden, sind nach den Feindstaatenklauseln der Vereinten Nationen zu vollstrecken.

Den Beweis, die Legimitation zur Vollstreckung liefert der Haftbefehl vom 19.Sept.2013, Az. 1 KLs 123 Js 3979/11.

 


 

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