4.1 Feindstaatenklauseln

4.1 Feindstaatenklauseln

 

Charta der Vereinten Nationen

Artikel 53

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch.

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;

ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

 

Artikel 107

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

 

Bereits wegen einer Gesetzesänderung hat das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland erklärt, dass es die Exekutive in der Freien Stadt Danzig übernehmen wird und damit stellvertretend handelt.

 

Diese Stellvertreterfunktion tritt natürlich erst Recht im Kriegsfalle ein.

Mit der vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 102 und Artikel 103 des Friedensvertrages von Versailles hat sich der souveräne Staat Freie Stadt Danzig faktisch unter die Besatzung der Völkerbundstaaten begeben. Greift ein Staat ein besetztes Gebiet an, so richtet sich dieser Krieg gegen den Besatzer. Der Besatzer hat die Verantwortung für die Besetzten und handelt stellvertretend für diese.

Die Vereinten Nationen sind der Rechtsnachfolger des Völkerbundes – siehe Übernahme der Immobilien, der Völkerbundmandate und Art. 37 der Statuten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag.

Obwohl der Völkerbund sich zur Verpflichtung des Schutzes der Freien Stadt Danzig verpflichtet hat, konnte nicht verhindert werden, dass die unbewaffnete Freie Stadt Danzig in % die grössten Verluste aller Staaten erlitten hat.

 

Die Vier Alliierten haben stellvertretend für die Vereinten Nationen die Verwaltung des Deutschen Reiches übernommen. Die Staatsangehörigen des untergegangenen Deutschen Reiches haben durch die Selbstverpflichtungserklärung des Grundgesetzes Parteifähigkeit unter dieser Voraussetzung erhalten.

Mit der ausdrücklichen strafrechtlichen Verfolgung der Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig wegen dieser Staatsangehörigkeit, haben die Staatsangehörigen des
untergegangenen Deutschen Reiches wieder Kampfhandlungen im Sinne der Haager Landkriegsordnung gegen die Freie Stadt Danzig aufgenommen und damit die Feindstaatenklauseln in Kraft gesetzt und damit ihre Parteifähigkeit verloren.

 

Der einzige Weg den Sieg des Deutschen Reiches doch noch abzuwenden ist, Reparationen /Schadensersatz an die Freie Stadt Danzig zu leisten, damit dessen Recht wieder durchgesetzt werden kann und damit die Garantie für ein rechtsstaatliches Deutschland und damit Europa zu bilden.

 

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