Art. 116 Grundgesetz verstehen

 

Zur Erinnerung vorweg:

Die Danziger wurden von den Polen nach dem Krieg vertrieben. Der größte Teil floh ins Gebiet der zukünftigen BRD.

Da die Zwangseindeutschung durch das Deutsche Reich illegal war, waren auf dem Boden der zu gründenden BRD zwei Nationalitäten, die vom Gesetz her zu beachten waren:

1. diejenigen,die Reparationen zu bezahlen hatten: Deutsche Reichsangehörige

und

2. diejenigen, die Reparationen zu bekommen hatten: Danziger

 

 

Beseitigung des nationalsozialistischen Rechts

Niemand wollte, dass das nationalsozialistische Recht von 1945 zum Zeitpunkt der Kapitulation der Wehrmacht weiter angewendet wurde. Nach der Haager Landkriegsordnung wären die Besatzer jedoch dazu verpflichtet gewesen, das Landesrecht der Besetzten zu wahren. Man löste das Problem, in dem man das deutsche Recht der Danziger der zukünftigen BRD überstülpte (man machte aus Deutschland "Großdanzig").

Man legte im Grundgesetz Art. 116 fest, dass das deutsche Recht der Danziger gilt: Artikel 116 Danziger Verfassung.

 

Der Artikel 116 GG beruht somit auf Artikel 116 Danziger Verfassung.

 

In Artikel 116 der Danziger Verfassung wurde festgelegt: Deutsches Recht zum Zeitpunkt vom Januar 1920 wird gewährleistet.

Damit wurde bei der Gründung des Freistaates Danzig durch den Völkerbund gewährleistet, dass für jeden Danziger deutsches Recht gilt.

 

Durch die Festlegung dieses deutschen Rechts in Artikel 116 Grundgesetz wurde gewährleistet, 1. dass die Danziger ihr völkerrechtlich verbrieftes Recht auch in der BRD behielten und

2. die Angehörigen des Deutschen Reiches einen demokratischen Rechtsstaat erhielten.

 

 

Wer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit?

In Artikel 116 Grundgesetz steht: „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist .... .“.

Die Frage bei dieser Formulierung ist: Wer ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit?

Wer im Besitz des deutschen Rechts nach Artikel 116 der Verfassung der Freien Stadt Danzig ist.

Zur Erinnerung: Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wurde durch den Völkerbund gewährleistet. Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist somit Völkerrecht. Die Danziger konnten nicht, wie andere Staaten ihre Verfassung ändern. Dazu brauchten sie erst die Genehmigung durch den Völkerbund.

Es ist somit völkerrechtlich verbindlich geregelt, wer deutsches Recht besitzt.

Nur wer deutsches Recht besitzt, besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Grundgesetz.

Die BRD hat kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz. Sie bezieht sich dabei auf das Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches.

Es gab schon verschiedene Versuche, dass Leute in einem Pass oder Ausweis der Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Deutschland eingetragen haben wollten. Das wurde verweigert.

Es steht dort: deutsch.

Frage: Wenn die Danziger, die vom Gesetz zur Ausschlagung vom 22.2.1955 Gebrauch gemacht haben, trotz dieser Ausschlagung der Deutschen Reichsangehörigkeit "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes nach Art. 116 GG geblieben sind (siehe Ausschlagungsurkunde der Regierung von Unterfranken in der rechten Spalte):

welche Staatsangehörigkeit haben dann die anderen "Deutschen"?

Bitte bedenken Sie, dass das Grundgesetz eine Selbstverpflichtungserklärung der Deutschen gegenüber den Siegermächten ist.

Man gab den Deutschen die Wahl, wie im Potsdamer Abkommen geschrieben steht:

im übertragenen Sinne: "Zeigt uns, dass Ihr es drauf habt, eine Demokratie, die wir Euch geben, zu erhalten und Ihr bekommt wieder Eure Souveränität."

 

Die Pflichten nach Artikel 25 Grundgesetz sind deshalb eindeutig darauf gerichtet, dass die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches gegenüber den Staatsangehörigen der Freien Stadt Danzig deren deutsches Recht einhalten.

 

Dies geschieht offensichtlich nicht mehr. Es werden ausdrücklich und nur deshalb strafrechtliche Verfolgungen gemacht, weil Herr von Prince und Frau Leffer die Repräsentanten der Freien Stadt Danzig sind. Was ist daran strafbar? Nichts, denn sie sind damit ja im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz.

 

Dazu auch Artikel 16 Grundgesetz: Keinem Deutschen darf die Staatsangehörigkeit entzogen werden.

Warum in Artikel 16 Grundgesetz?

Weil im Staatsangehörigkeitsgesetz der Freien Stadt Danzig § 16 der Entzug der Staatsangehörigkeit der Freien Stadt Danzig bestimmt ist.

 

 

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