4. Die Folgen aus Abhängigen Richtern

4.2 PRotokollfälschung

4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung

 

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 169 GVG (Öffentlichkeit)

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

 

Strafprozessordnung (StPO)

§ 31 StPO (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

 

 

§ 168 StPO (Protokoll)

(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, dass er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.

 

StPO § 273

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden* oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

 

* bis zum 1.1.2018: Schriftstücke

 

Da man genau weiss, dass die Protokollführung in Deutschland nicht mit EU-Recht vereinbar ist, hat man am 1.1.2018 den § 273 (2) erweitert. Es wurde als kann-Vorschrift eingefügt, dass die Tonbandprotokollierung von einzelnen Zeugenaussagen vom Vorsitzenden Richter angeordnet werden kann. Das ist natürlich vollkommen ungenügend!

 

2Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. 3§ 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

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4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen

Der Richter hat also die Pflicht nach § 273 (3) StPO alles worauf er sein Urteil begründen will vollständig im Protokoll niederschreiben zu lassen.

 

Weiter muss er sogar im Gerichtssaal unter den Augen der Öffentlichkeit verlesen lassen, was im Protokoll steht. Dabei dient die Öffentlichkeit zur Kontrolle der Justiz. Seit Einführung der GVG, ZPO und StPO 1871 gibt es keine Geheimprozesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit mehr (außer im Zivilprozess bei Scheidungen also im Privatbereich usw.) Die Öffentlichkeit ist nicht anwesend, um sich zu ergötzen, sondern um die Kontrolle über die Justiz auszuüben.

 

4.2.3 Die REalität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll

Der Antrag auf Verlesung nach § 273 (3) StPO wird unbegründet abgelehnt.

 

       Beweis A3: Protokoll der Verhandlung am Amtsgericht Coburg

                           vom 30.03.2006,  Az. 3 Ds 106 Js 7394/04

                            und zum Vergleich Tonbandmitschnitt und Abschrift, bestätigt durch

                            Zeugen und mehrere Strafanzeigen, u.a. beim Verfassungsschutz

 

7      Der Antrag für die Aufnahme einer Zeugenaussage ins Protokoll wird abgelehnt.

Dabei verwendet der Richter die Worte: „Was ins Protokoll kommt bestimme ich.“

Was niedergeschrieben wird, obliegt vom Gesetz her jedoch dem Protokollführer, denn er ist eine unabhängige Amtsperson im Gerichtsprozess, da er nach § 31 StPO auf Antrag abgelehnt werden kann. Der Protokollführer übernimmt die Verantwortung mit seiner Unterschrift nach § 168 StPO. Der Richter hat ihm nichts zu diktieren!

 

Mit diesem Satz gibt der Richter bereits zu erkennen, dass durch ihn eine Protokollfälschung folgt, denn er hat schlichtweg nur das niederschreiben zu lassen, was im Gerichtssaal gesprochen wurde, ohne Details wegzulassen und den Sinn zu verfälschen.

 

       Beweis A3: Protokoll der Verhandlung am Amtsgericht Coburg

                            vom 30.03.2006, Az. 3 Ds 106 Js 7394/04

                            und zum Vergleich Tonbandmitschnitt und Abschrift, bestätigt durch

                            Zeugen und mehrere Strafanzeigen, u.a. beim Verfassungsschutz

 

9   Werden in den erstinstanzlichen Prozessen am Amtsgericht die Zeugenaussagen nicht wörtlich ins Protokoll übernommen, sondern nur wie es der Richter dem Protokollführer diktiert, oder wenn kein Protokollführer vorhanden ist, auf das Tonband diktiert, so werden an den erstinstanzlichen Landgerichtsprozessen überhaupt keine Zeugenaussagen aufgenommen.

Im Protokoll steht dann nur: ...Die Zeugin mit Namen...... wurde hereingerufen und vernommen. Die Zeugin mit Namen..... äußerte sich zur Sache.

Damit hat der Angeklagte überhaupt keine Möglichkeit mehr zu beweisen, dass das Urteil nicht stimmt. Der Richter hat wiederum die Möglichkeit ins Urteil reinzuschreiben, was er will, oder vielmehr was er weisungsgebunden entscheiden soll.

 

            Beweis: Protokoll des Amtsgerichts Weißwasser vom 6.April 2006,

                           Az. 5 Ds 110 Js 15864/05 aus dem Buch: „Tue Deine Pflicht“

 

Die Anträge auf Protokollberichtigung wurden abgelehnt.

 

             Beweis: mehrere Anträge auf Protokollberichtigung im Verfahren

                            Az. 3 Ds 106 Js 7394/04

                            Ablehnung der Protokollberichtigung vom 4.Juli 2006

 

 

11  Nach § 168 StPO ist das Protokoll vom Protokollführer und vom Richter zu unterschreiben. Es werden wie bei den Urteilen keine unterschriebenen Protokolle zugestellt. Die Beglaubigungen sind wie bei den Urteilen falsch ausgeführt.

 

Beweis: Protokoll des Amtsgerichts Weißwasser vom 6.April 2006,

                          Az. 5 Ds 110 Js 15864/05 aus dem Buch: „Tue Deine Pflicht“

 

12 Will man sich gegen Protokollfälschungen schützen, so muss man selbst ein Protokoll anfertigen. Dies wurde bereits praktiziert. Es wurde ein Tonbandprotokoll gefertigt. Würden Sie einen deutschen Juristen fragen, käme die prompte Antwort, dass eine Tonbandaufnahme im Gerichtssaal verboten ist. Schaut man ins Gesetz, § 169 GVG, steht dort aber was völlig anderes, nämlich dass Tonbandaufnahmen nur zum Zwecke der Veröffentlichung verboten sind - siehe oben.

 

Am 27.2.2007 wurden im Auftrag des Richters alle Personen, die der Verhandlung am Landgericht Coburg, Az. 2 Ns 106 Js 7394/04 beiwohnen wollten, mit Metalldetektoren und –schranken durchsucht, die Taschen durchwühlt und die Handys eingesammelt mit den Adressen der jeweiligen Eigentümer. Begründung: Es hätte in der ersten Instanz, Az. 3 Ds 106 Js 7394/04 vermutlich eine Tonbandaufnahme gegeben.

 

Dazu auch im Buch „Tue Deine Pflicht“ die Veröffentlichung der Konfiszierung eines MP3-Players im Verfahren am 02.10.2008 am Amtsgericht Coburg, Az. 118 Js 181/08.

 

4.2.4 Fazit

Zeitungsartikel der Frankfurter Allgemeinen vom 23.Sept. 2019 zur Protokollführung und der Unvereinbarkeit mit EU-Recht:

 

„...unter den 28 Mitgliedstaaten gibt es eine ähnliche Regelung wie in Deutschland nur noch in Griechenland und Belgien, allerdings erstellt nach dem Recht dieser beiden Länder ein Protokollführer immerhin eine Zusammenfassung der Inhalte der Verhandlung. Margarete von Galen, Strafverteidigerin von Berlin: „Wenn Deutschland heute beitreten würde, würde das Justizsystem untersucht und beanstandet werden, dass es keine Dokumentation der Hauptverhandlungen gibt.“

Die Willkür in der BRD

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1. Völkerrecht in Bezug auf gesetzliche, unabhängige und unparteiische Gerichte

 

 

2. Innerstaatliche Gesetze der BRD zu gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Gerichte

 

 

3. Die Realität in der BRD

3.1 Abhängige Richter in der BRD

3.1.1Parlamentswahl

3.1.2 Richterwahl

3.1.2.1 Stellungnahmen

3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde

3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde

 

3.2 Parteiische Gerichte in der BRD

      Bäumchen wechsel dich...

 

3.3 Ungesetzliche Richter in der BRD

3.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

3.3.2 Die Geschäftsverteilungspläne

 

 

4. Die Folge aus abhängigen Richtern

4.1 Die fehlenden Unterschriften dieser Richter

4.1.1Gesetzliche Bestimmungen

4.1.2 Falsche Beglaubigungen

4.1.3 Falsche Stempel

4.1.4 Wer haftet?

 

4.2 Protokollfälschung

4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung

4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen

4.2.3 Die Realität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll

4.2.4 Fazit

 

4.3 Fehlende zweite Instanz

4.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-konform

 

 

5. Fazit - die BRD handelt als Deutsches Reich