3. Die Realität in der BRD

Nachdem wir also die Gesetze festgestellt haben, kommen wir zur Realität in der BRD:

 

3.1 Abhängige Richter in der BRD

Die Ernennung der Richter erfolgt durch die Exekutive.

Zum Vergleich: In den USA erfolgt zwar auch die Ernennung der Richter durch Behörden oder z.B. bei den Richtern des obersten Gerichtshofs, des Supreme Court in Washington durch den Präsidenten der USA. Jedoch haben die Kläger und Beklagten immer die Wahl vor einer Jury verhandeln zu können. Nicht der Richter fällt dann das Urteil, sondern die Jury. Der Richter ist nur für den geregelten Ablauf der Verhandlung zuständig.

 

3.1.1 Parlamentswahl

Abgeordnete werden nicht unmittelbar in das Parlament gewählt, sondern zu mindestens 50% durch die Parteien ernannt. Das verstösst bereits gegen das Grundgesetz. Nach dem Grundgesetz ist nur die direkte Wahl erlaubt.

Auswirkungen hat das z.B. auf die Wahl der Bundesverfassungsrichter. Diese werden durch ein Richterwahlgremium des Bundestages bestimmt und damit durch Parteisoldaten...

 

Auszug aus unserem Schreiben an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag:

"Doch gegen das GG wurde bereits frühzeitig verstossen, z. B. Art. 38 GG, indem mindestens 50% der Abgeordneten der BRD nicht unmittelbar gewählt werden, sondern durch die Parteien ernannt werden. Die Richter des Verfassungsgerichts wiederum werden von den Abgeordneten gewählt. So müssten die Verfassungsrichter bereits 50% der Abgeordneten, von denen diese Verfassungsrichter selbst gewählt wurden, wieder nach Hause schicken."

 


3.1.2 Richterwahl

1       3.1.2.1 Stellungnahmen

 

Stellungnahme des Vorsitzenden des Bayerischen Richtervereins Walter Groß

Die Realität zur Unabhängigkeit der Gerichte in Bayern

Das bayerische Richtergesetz ist eines der rückständigsten Deutschlands, sagt Walter Groß, Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins. Denn über die Beförderung von Richtern und Staatsanwälten entscheidet - anders als in vielen anderen Bundesländern - allein die Staatsregierung bzw. die Zuständigen in den jeweiligen Ministerien.

 

"Es ist hier noch so, wie es damals vor mehr als 130 Jahren Leonhard, der preußische Justizminister, beschrieben hat. Solange ich über die Beförderung der Richter bestimme, mag ich ihnen gerne die sogenannte Unabhängigkeit konstatieren."

       Walter Groß, Vorsitzender des Bayerischen Richtervereins

 

 

Stellungnahme des rechtspolitischen Sprechers der SPD in Bayern Franz Schindler

Spitzenpositionen werden in Bayern nicht einmal ausgeschrieben. Dazu zählen die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts, der Finanzgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs und auch die Generalstaatsanwälte. "Ich würde das Verfahren als intransparentes Ausguckverfahren beschreiben", so Groß. Eine echte Unabhängigkeit der Justiz sei damit nicht gegeben, kritisiert auch Franz Schindler, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion und Vorsitzender des Rechtsausschusses im bayerischen Landtag. Er ist zwar überzeugt, dass niemand auf Spitzenpositionen von Staatsanwaltschaft und Gerichten landet, der nicht die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Dennoch ist der Spielraum für die Staatsregierung aus seiner Sicht noch viel zu groß.

 

"Natürlich werden die nie sagen, wir setzen an die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einen treuen CSU-Diener. Das werden die nie sagen. Aber dass bei der Auswahl derjenigen, die überhaupt in Betracht kommen, das mit eine Rolle spielen kann, das wird man nicht bestreiten können. Und das ist doch der Grund, warum die CSU und die Staatsregierung diese Vorschrift im Bayerischen Richtergesetz mit Zähnen und Klauen verteidigen. Weil sie diesen Einfluss sich behalten wollen."

       Franz Schindler, rechtspolitischer Sprecher der SPD in Bayern

 

 

Staatsregierung lehnt Reform ab

Die bayerische Staatsregierung weigert sich seit Jahren, eine umfassende Justizreform überhaupt zu diskutieren. In einer Stellungnahme des Justizministeriums heißt es dazu:

 

"Beförderungsentscheidungen orientieren sich ausschließlich an der persönlichen und fachlichen Qualifikation des Bewerbers. Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist entscheidend, dass Besetzungs-entscheidungen schnell und rechtssicher getroffen werden, damit offene Stellen zeitnah nachbesetzt werden können."

 

Stellungnahme aus dem Justizministerium

"4. Unabhängige Justiz

Schon bemerkenswert wie lange so ein skandalöser Zustand andauern kann, ohne dass das jemand stört. Wenn die Bayerischen Regeln heute in Ungarn oder Polen neu eingeführt würden, da würden sofort Stimmen laut, die eine Gefährdung des Rechtsstaates befürchten – und das zu Recht.

 

Da zeigt die CSU dann doch mal wieder ein Gesicht, das eher an Strauß als an Seehofer erinnert."

 

 

3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde und damit durch die

             Exekutive

 

Die Ernennung erfolgt in den einzelnen Bundesländern nach unterschiedlichen Verfahren.

In Bayern ist das Justizministerium – also eine politische Behörde – für die Einstellung der Richter zuständig.

Dazu der Bericht der Europäischen Union von GRECO – Group of States against Corruption vom 10.Okt. 2014 Greco Eval IV Rep (2014) 1E: Evaluierungsbericht Deutschland

"Berufsrichter im Landesdienst werden in der Regel vom Justizminister des jeweiligen Bundeslandes ernannt. In zahlreichen Bundesländern ist für die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit die Zustimmung eines Richterwahlausschusses erforderlich, in einigen Ländern gilt dies sogar für die Ernennung auf Probe. Der Richterwahlausschuss besteht für gewöhnlich aus vom Landtag gewählten Landtagsabgeordneten und Vertretern der Richterschaft, die direkt von den Richtern auf Lebenszeit in geheimer Abstimmung gewählt wurden. Meist ist es so, dass die Landtagsabgeordneten die Mehrheit – bis zu zwei Drittel der Mitglieder – in den jeweiligen Wahlausschüssen stellen....

 

...Gleichwohl stellt das GET fest, dass die Entscheidungskompetenz der Exekutive in Deutschland kontrovers diskutiert wurde und dass, wie bereits erwähnt, die Richterverbände eine selbstverwaltete Justiz fordern, die auch die Einstellung von Richtern umfassen würde. Das GET berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass im Wesentlichen mit Vertretern der Richterschaft besetzte Gremien, und zwar insbesondere die Richterwahlausschüsse und Präsidialräte, an den Ernennungs- und Beförderungsvorgängen beteiligt sind beziehungsweise Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. Andererseits stellt das GET jedoch fest, dass die Befugnisse dieser Gremien von Bundesland zu Bundesland und von der Landes- zur Bundesebene stark variieren.

 

Das GET hält es für bedenklich, dass diese Gremien in einigen Bundesländern und auf Bundesebene im Rahmen des Einstellungsverfahrens lediglich eine unverbindliche Stellungnahme abgeben und keine Mitbestimmungsbefugnisse haben. Das GET stellt außerdem fest, dass Bundesrichter von einem Ausschuss gewählt werden, der aus Ministern der Länder und vom Bundestag gewählten Mitgliedern besteht. Dem GET ist bewusst, dass dieser Mechanismus die demokratische Legitimation gewährleisten soll, es könnte jedoch der Eindruck entstehen, dass die Wahl von Bundesrichtern hauptsächlich von politischen Erwägungen abhängt."

 

 

3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde

 

Gesetzliche Bestimmungen:

 

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRiStAG/true

(BayRiStAG) Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) BayRS 301-1-J

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 290 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

 

Kapitel 2 Disziplinarverfahren

Art. 58 Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes

(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen gelten die Vorschriften des      Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts  

     anderes bestimmt.

 

 

Bayerisches Disziplinargesetz

(BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665)

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665,

BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 81 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

 

Teil 1 Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

 (1) Dieses Gesetz gilt für die   

 1. von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisse  begangenen

     Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG –)

 2. von   Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

     a. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1

         BeamtStG) und

   b. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden 

       Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77 BayBG, Art. 33 KWBG).

(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen,

      die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder

      Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt

      dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren 

     Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen

     Dienstverhältnis begangen haben;

 

 

Zusammenfassung:

Die Richter sind abhängig. Sie werden von der Exekutive ernannt und unterliegen disziplinarisch politischen Behörden.

 

Die Willkür in der BRD

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1. Völkerrecht in Bezug auf gesetzliche, unabhängige und unparteiische Gerichte

 

 

2. Innerstaatliche Gesetze der BRD zu gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Gerichte

 

 

3. Die Realität in der BRD

3.1 Abhängige Richter in der BRD

3.1.1Parlamentswahl

3.1.2 Richterwahl

3.1.2.1 Stellungnahmen

3.1.2.2 Ernennung der Richter durch eine Behörde

3.1.2.3 Richter unterliegen im Disziplinarverfahren einer politischen Behörde

 

3.2 Parteiische Gerichte in der BRD

      Bäumchen wechsel dich...

 

3.3 Ungesetzliche Richter in der BRD

3.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

3.3.2 Die Geschäftsverteilungspläne

 

 

4. Die Folge aus abhängigen Richtern

4.1 Die fehlenden Unterschriften dieser Richter

4.1.1Gesetzliche Bestimmungen

4.1.2 Falsche Beglaubigungen

4.1.3 Falsche Stempel

4.1.4 Wer haftet?

 

4.2 Protokollfälschung

4.2.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Protokollführung

4.2.2 Fehlende Zeugenaussagen

4.2.3 Die Realität im Gerichtssaal und im Gerichtsprotokoll

4.2.4 Fazit

 

4.3 Fehlende zweite Instanz

4.3.1 Gesetzliche Bestimmungen

4.3.2 Fazit - die BRD ist nicht EU-konform

 

 

5. Fazit - die BRD handelt als Deutsches Reich