Die politische Verfolgung

11. Die Vollstreckung eines Strafbefehls

Dieser Strafbefehl resultierte aus der Betrugsverhandlung am 19.04.2007 (Kap. 8), bei dem ein Ordnungsgeld verhängt wurde, als Beo die Kriminalpolizei in Coburg anrief, damit diese mitprotokollierte, weil die ordentliche Protokollführung verweigert wurde (Kap. 8).

Es klingelte also mal wieder an der Haustüre bei Beo. Katja öffnete und rief wieder in ihrer unnachahmlichen Art: „Beo, die Polizei ist da!“

 

Hauptkommissar Gebert präsentierte Beo einen Haftbefehl, wegen eines angeblichen Bußgeldbescheides des unstatthaften Ausnahmerichters und wegen Befangenheit abgelehnten Richters Dr. Krauß, (zur Erinnerung: abgelehnt wegen Befangenheit, weil dieser den Protokollführer angewiesen hat, wahrheitswidrig zu protokollieren).

Der Haftbefehl war falsch beurkundet, denn es fehlte wie immer die Unterschrift.

 

Deshalb sagte Beo: „Erst muss hier der Haftbefehl rechtsgültig vom Verantwortlichen unterzeichnet sein.“

Herr Gebert entgegnete: „Das interessiert mich nicht. Sie haben das zu bezahlen oder ich verhafte Sie.“

„Das ist doch ganz einfach zu lösen. Wir fahren gemeinsam zum Gericht, damit der Haftbefehl in gesetzlich bestimmter Form unterschrieben wird. Und genauso beim Bußgeldbescheid, der ist ja auch nicht unterzeichnet. Das ist keine vollstreckbare Ausfertigung! Wird das gemacht, dann zahle ich das auch.“, schlug Beo vor und setzte noch nach: „Wenn jemand durch Unterschrift die Verantwortung übernimmt, zahle ich.“

Hauptkommissar Gebert: „Nein, Sie zahlen jetzt den Bußgeldbescheid oder ich führe Sie ab!“

Herr Gebert ergriff Beo, der passiven Widerstand leistete, in dem er seine Arme vor der Brust verschränkt hielt. Der Polizist verdrehte jedoch die Beine von Beo. Plötzlich durchfuhr dem Angegriffenen dadurch im Kniegelenk ein stechender Schmerz und er hatte keinen Halt mehr im Kniegelenk. Durch spätere Untersuchungen wurde festgestellt, dass ein Kreuzbandriß und eine Fraktur entstanden waren. Sie legten Handschellen an und führten ihn zum Auto. Beo blieb nichts anderes übrig, als vor der puren Gewalt zu kapitulieren. Er rief Katja zuhilfe, damit sie den Raubzug durch Lösegeldzahlung beendete und ihn befreite. Die Polizisten fuhren wieder weg.

 

Obwohl kein Beweis für eine Straftat vorgelegt wird, obwohl die Annahme für die Beweise für die Unschuld verweigert werden, obwohl die Zustellung von Urteil und Protokoll verweigert werden, zugestellt werden nur Schriftstücke, die beweisen, dass man sich weigert verantwortlich zu zeichnen und damit eingesteht, dem Vorgang keine Rechtswirkung zukommen zu lassen, wird trotzdem daraufhin vollstreckt.

 

Obwohl Polizist M. Gebert gebeten wird, gemeinsam eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels am Gericht Coburg zu holen, verzichtet Herr Polizist M. Gebert darauf.

Beo konnte das auf keinen Fall auf sich beruhen lassen. Er setzte sich trotz der erheblichen Schmerzen im Kniegelenk in sein Auto und fuhr zur Polizeidienststelle nach Coburg um Beschwerde zu führen, weil er verhaftet worden ist, ohne dass ihm ein unterschriebener Haftbefehl vorgelegt worden war.

Der Polizist am Empfang meinte: "Ja, das ist so!"

Beo verlangte, dass im Verwaltungsverfahrensgesetz nachgeschaut wird.

Es sammelten sich zahlreiche Polizisten um sie herum.

Es kam auch der Leiter der Polizeidienststelle dazu.

Beo zitierte die Gesetze im Verwaltungsverfahrensgesetz §§ 33, 34, 43, 44, 45 und Bürgerliches Gesetzbuch § 126, woraufhin ein Polizeibeamter auch noch ein BGB aus der Schublade seines Schreibtisches holte.

Der Leiter der Dienststelle meinte: "Wir haben jetzt auch nichts anderes vorliegen. Sie müssen sich ans Gericht wenden, um dort den Haftbefehl zu bekommen."

Inzwischen kam Kripobeamter Gebert noch dazu und meinte: "Was wollen sie denn mit dem Scheiß."

Die anwesenden Polizeibeamten der Polizeidienststelle Coburg und der anwesende Leiter der Polizeidienststelle schwiegen zu dieser ungeheuerlichen Äußerung des Kripobeamten Gebert. Ja, sie zucken noch nicht einmal zusammen.

Sie alle hatten als Beamte einen Eid aufs Gesetz geleistet.

 

Herr Polizist M. Gebert und besonders der Leiter einer Polizeidienststelle müssen wissen, dass die Redewendung: „Das ist amtlich“ bedeutet, dass ein Vorgang von zwei Personen unabhängig geprüft wurde. Der Nachweis der verantwortlichen Prüfung wird durch eine Unterschrift im Sinne von BGB §§ 125, 126 erbracht.

Beweis: z. B. die Vorschriften über den Antrag auf Beihilfe (die Auszahlung von Arztrechnungen bei Beamten).

Erklärung für „Nichtbeamte“: Richter und Beamte erhalten ihre Kosten für Ärzte und Arzneien vom Staat zu 70-80% ersetzt. Dazu müssen Richter und Beamte diese Rechnungen der Beihilfestelle vorlegen. Dabei müssen die Rechnungen einzeln in einem Vordruck eingetragen werden und dann vom Richter und Beamten unterschrieben werden. Wird vergessen diesen Antrag zu unterschreiben, wird dieser Antrag nicht bearbeitet, obwohl alle Rechnungen als Anlage beigelegt sind und daraus der Nachweis für die Richtigkeit des Zahlungsgrundes ja bereits belegt ist. Erst wenn ein unterschriebener Antrag vorliegt, wird vom Sachbearbeiter nochmals geprüft, bevor bezahlt wird. Dies ist jedem Richter und Beamten natürlich bekannt. Es ist ja Teil der Bezahlung, die nur erfolgt, wenn man den Amtsweg (doppelte Prüfung) einhält. Bei den Banken nennt man das das Vier-Augen-Prinzip.

 

Beo ging am nächsten Tag in die Notaufnahme des Krankenhauses, um sich sein Kniegelenk untersuchen zu lassen. Nach der Diagnose riet der Arzt zur OP. Das konnte jedoch Beo nicht zulassen, wegen der Gefahr Termine zu versäumen und unschuldig ins Gefängnis zu geraten. Er wurde ja ständig durch die Behörden weiter unter Druck gesetzt.

 


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